Satzung

Satzung


Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Freundeskreis für die KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land e. V.
mit Sitz in Obergriesbach. Er soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszwecke Zwecke des Vereins sind
• Förderung und Hilfestellung für bedürftige Kinder und deren Familien, die in der KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land betreut und gefördert werden.
• Ermöglichung von Zusatzleistungen an die in der KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land betreuten Kinder.
• Information der Öffentlichkeit über Methoden bei der Hilfe zur Erziehung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen.
• Förderung des Aufbaus eines landkreisweiten Netzwerkes zur gegenseitigen Hilfe bei Erziehungsproblemen und –schwierigkeiten.
• Logistische und ideelle Unterstützung der Arbeit der Mitarbeiter in der KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land.
• Finanzelle Zuwendungen an die KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land und seine Teilbereiche zur Verbesserung der Arbeitsqualität und –möglichkeiten.
• Beschaffung der für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins erforderlichen Mittel.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Betätigungen sind nach § 58 Abgabenordnung steuerlich unschädlich.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitglieder
1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die in § 2 genannten Zwecke zu unterstützen.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch: freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Vereinszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
8. Die jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge und Aufnahmegebühren sind in Geld nach der jeweiligen gültigen Beitragsordnung zu leisten.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 7
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstandes
- Entscheidungen über die Satzung, Änderung der Satzung sowie Auflösung des Vereins
- Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf.
- Festlegung einer Beitragsordnung i. S. v. § 4 Nr. 8
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen und von ihm geleitet. Die Einladung mit Ta-gesordnung hat den Mitgliedern drei Wochen vorher schriftlich zuzugehen.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Sie müssen den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
6. Der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden darf. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden und zwei weitere Vorstandsmitglieder. Zwei weitere Vorstandsmitglieder werden von der Leitung der KJF Kinder- und Jugendhilfe Wittelsbacher Land und der Kath. Jugendfürsorge der Diözese Augsburg e.V. gemeinsam benannt.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolgen im Amt.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende
7. Aufgaben des Vorstandes:
- Führung des Vereins und seiner laufenden Geschäfte
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Verwendung des Vereinsvermögens
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer schriftlicher Einladung (mindestens zwei Wochen vor Sitzung) durch den Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und dem Leiter der Vorstandssitzung zu unterzeichnen ist.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Es bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 8 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Katholische Jugendfürsorge Augsburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
2. Als Liquidation werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehende Namensänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.10.2018 beschlossen.

Obergriesbach, 24.10.2018
Oliver Kosel 1. Vorsitzender  


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